Regeln für Fahrradanhänger

Regeln für Fahrradanhänger

Wie sieht der Gesetzgeber in Deutschland Fahrradanhänger? Welche Regeln greifen bzw. sind zu beachten? In diesem Abschnitt stellen wir die grundsätzlichen Rahmenbedingungen vor und ordnen Fahrradanhänger in den gesetzlichen Kontext ein.

Lasten-, Schwerlasten- und Kinderanhänger

Bei den Fahrradanhängern ist die Sachlange im Bezug auf die Gesetzgebung leider unübersichtlich und dadurch kursieren viele verschiedene Meinungen und Interpretationen im Internet. Wir werden auf dieser Seite auf alle wichtigen Aspekte eingehen und versuchen Klarheit zu schaffen. Zudem sprechen wir Empfehlungen zur Auslegung der aktuellen Gesetzgebung (ohne Rechtsanspruch) aus.

Allgemeine Erwähnung in StVZO § 63a Fahrräder und Fahrradanhänger

Ein etwas neuer Paragraph der sich spezifisch mit Fahrrädern und Fahrradanhängern beschäftigt. In erster Linie wird damit das Wiener "Übereinkommen über den Strassenverkehr" vom 9.11.1968 abgelöst und eine klare Definition im deutschen Gesetz verankert. Zu Fahrradanhängern besagt der Paragraph §63a Fahrräder und Fahrradanhänger folgendes:


(3) Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen.

Abmessungen laut § 32 StVZO

Im Zusammenhang mit der Definition von Fahrrädern als nicht Kraftfahrzeuge (nachlesen), ergibt sich ein großer Ermessensspielraum bei den Fahrradanhängern der stetig heiß diskutiert wird. Im Kern liegt die Problematik in der nicht vorhanden Zuordnung. Sind Fahrräder den Krafträdern am ähnlichsten und sollten somit die genannten Abmessungen und Regelungen herangezogen werden? Oder wird auf die allgemein festgelegten Werte für die "Sonstige"-Klasse zurückgegriffen.

Wir wollen an dieser Stelle nicht zu tief in die Materie einsteigen, da sich auch nach Rücksprache mit dem ADFC keine 100% Aussage zu den Maßen treffen lassen konnte. Größter und wichtigster Punkt bei dem Anhängerbetrieb ist die Definition der erlaubten Breite. Denn je breiter der Anhänger, desto unwahrscheinlicher wird eine sinnvolle Nutzung der Radinfrastruktur. Unsere Empfehlung basierend auf §32 StVZO Abs. (9) lautet somit:

Anhänger hinter einem einspurigen Lastenrad bzw. Fahrrad: <1,0m

Anhänger hinter einem mehrspurigen Lastenrad bzw. Fahrrad: <2,0m

Diese Empfehlung orientiert sich an den maximalen Abmessungen für Fahrräder und 25km/h Pedelecs (Fahrrad mit Hilfsmotor) im Allgemeinen. Damit ist man, im Falle einer Kontrolle, nicht in Erklärungsnot.


Grundsätzlich könnte ein Fahrradgespann 18,75m lang und 4,0m hoch sein. Auch hier empfehlen wir auf die Abmessungen von Krafträdern zurück zu greifen und die Länge auf 12,00m und die Höhe auf 2,5m zu beschränken. So oder so sind das monströse Größen für einen Transport mit dem Fahrrad.

Da auch hier keine spezifische Definition für Fahrräder getroffen wird, sind dies Annahmen basierend auf der schwachen Gesetzgebung. Grundsätzlich sind alle Modelle am Markt deutlich kleiner und alle Anhänger, die wir von Carla Cargo und hinterher anbieten, entsprechen diesen enger gefassten Empfehlung.

Darf ich einen Fahrradanhänger einfach so an mein E-Bike anhängen?

Wie schon mehrfach erwähnt, sind für den Gesetzgeber Fahrräder und Pedelecs mit 250w Nennleistung und Unterstützung bis 25km/h gleichgestellt. Dies bedeutet, dass es keine spezifische Freigabe für die Nutzung von Fahrradanhängern hinter einem Pedelec benötigt. Anderes ist es bei den deutlich schnelleren S-Pedelecs die Versicherungs-, Steuer- und Kennzeichenpflichtig sind. Diese gelten als Kraftfahrzeuge und bis dato ist uns kein Fahrradanhänger bekannt der für den Betrieb hinter einem S-Pedelec freigegeben ist.

Grundsätzlich gilt: Der Fahrradhersteller, egal ob (E)-Lastenrad oder (E)-Bike muss den Anhängerbetrieb freigegeben haben.

Einige Fahrräder werden vom Anhängerbetrieb seitens des Herstellers ausgeschlossen z.B. das Premium-Lastenrad CaGo.

Wie schwer darf ein Fahrradanhänger sein?

Wie bei fast allen Eckpunkten beim Fahrradanhänger gehen auch beim Gewicht und der "notwendigen" Bremsanlage die Meinungen sehr weit auseinander. Oft wird ein Merkblatt aus 1999 zitiert, das ungebremste Anhänger auf 40kg bzw. gebremste Anhänger auf 80kg beschränkt. Dieses Merkblatt wurde als "Orientierungshilfe über den Stand der Technik" für die Anhängerhersteller heraus gegeben. Die damit verbundene Bauartprüfung ist im Bundesrat gescheitert und somit ist dieses Merkblatt ohne rechtlicher Relevanz.

Wie bei den Abmessungen ist der Rechtsrahmen in vielen Details noch unklar. Deshalb folgen wir den Empfehlungen seitens unser Hersteller. Ungebremste Anhänger sollten nicht schwerer als 100kg sein, um die Bremsanlage des Zugfahrrades nicht zu überfordern. Hier ist im Einzelfall eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Bremsanlage zu treffen. Zu empfehlen ist ein Fahrrad mit Scheibenbremsen, da diese wetterunabhängig (Nässe) eine solide Bremsleistung ermöglichen.

Bei Anhängern die schwerer als 100kg sind empfehlen wir eine Auflaufbremse. Diese entlastet die Bremsanlage des Zugfahrrades erheblich und erhöht somit die Verkehrssicherheit erheblich.

Lichtanlage laut §67a StVZO

Die Gesetzgebung ist im Falle der Lichtanlage durch die Neufassung vom 01.06.2017 in §67a StVZO sehr gut ausformuliert worden. Je nach Breite und Länge des Anhängers werden Reflektoren und Positionsleuchten vorgegeben. Wichtigster Punkt, aus unserer Sicht, ist die Vorschrift einer Rückleuchte, wenn 50% der Leuchtfläche der Schlussleuchte verdeckt werden (quasi immer),  auf der linken Seite bei allen Anhängertypen. Diese ist beim Betrieb immer zu beachten. Alle weiteren Punkte, besonders im Bereich Reflektoren, werden von deutschen bzw. europäischen Herstellern grundsätzlich befolgt und somit ohne Beanstandung sein.

Share by: